Jeder Kaufmann
hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden
Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen und (gem. §240 Abs.1 HGB)
daraus eine Bilanz (§242 Abs. 1 HGB) abzuleiten.
Die Bilanz ist kein
Teil der Buchführung. Sie ist Ausgangspunkt (Eröffnungsbilanz) und
Ergebnis der Buchführung (Schlussbilanz)
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