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Gewinn u. Verlustaufstellung
Kaufleute haben nach § 242 Abs.2 HGB für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres aufzustellen. Diese Gegenüberstellung ist die Gewinn und Verlustrechnung – auch Erfolgsrechnung genannt.
 
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Stand: Mittwoch, 27. Februar 2002 .